Die Rechte feiert das freie Unternehmertum in der Regel als die zentrale Stütze der Gesellschaft, staatliche Restriktionen und Einmischungen sind unerwünscht – bis ein muslimischer Supermarktbetreiber daherkommt und im Pariser Vorort Colombes aus religiösen Gründen keinen Alkohol und kein Schweinefleisch mehr verkauft, dann lehnen sich – vor allem extremere – Rechte aus dem Fenster und rufen. „Hier ist Europa, nicht Arabien.“ Worauf die französischen Behörden reagierten, indem sie den Halal-Supermarkt unter Androhung der Schließung dazu aufforderten, Alkohol und Schweinefleisch zu verkaufen.
Erzählt man die Geschichte so, erscheint die Antwort zunächst einfach: Die Unternehmerische Freiheit sollte es den Betreibern eines Ladengeschäfts erlauben, ins Angebot zu nehmen, was sie wollen. Die Sortimentsbildung ist schließlich eine zentrale – wenn nicht die zentrale – unternehmerische Entscheidung, die ein Einzelhändler treffen muss. Behörden haben sich dementsprechend – sofern keine illegalen Geschäfte vorliegen – nicht in die Sortimentsplanung von Einzelhändlern einzumischen, schließlich muss diese auch sicherstellen können, dass die angebotenen Waren sich verkaufen. Ganz einfach, oder?
Leider scheint die Lage aber so einfach in diesem Falle nicht zu sein, denn nach der Argumentation der Stadtverwaltung habe das Geschäft, das ein islamkonformes Angebot führt, gegen Auflagen aus dem Pachtvertrag verstoßen, indem es bestimmte Produkte aus seinem Angebot verbannte. Der Laden diene damit nicht „den republikanischen Prinzipien entsprechend der Allgemeinheit“, sondern nur einer bestimmten Gruppe.
„Bürgermeisterin Nicole Goua hat den Laden selbst besucht und den Besitzer aufgefordert, Alkohol und Produkte, die nicht halal sind, zu verkaufen“, erklärte der Sprecher der Stadt, Jérôme Besnard. Insbesondere ältere Anwohner hätten sich demnach beschwert, dass sie in dem Supermarkt nicht „das komplette Sortiment“ kaufen könnten und deswegen weite Strecken in Kauf nehmen müssten. Auch eine gesamtgesellschaftliche Komponente habe also die Position der Administration. Zudem wolle man so die soziale Durchmischung fördern: „Wir wollen keine Viertel, in denen nur Moslems leben und wir wollen keine Viertel, in denen gar keine Moslems leben,“ so Besnard.
Die Argumentation der Stadtverwaltung besticht zwar durch ihren sozialen Charakter, und ich würde dazu neigen, ihr zuzustimmen, handelte es sich bei dem Lebensmittelgeschäft, das eine essentielle Aufgabe in der Nahversorgung übernimmt, beispielsweise um einen veganen Supermarkt, der seinen Kunden gar keine Möglichkeit gibt, sich mit Fleisch einzudecken. Allerdings fällt es mir schwer, ein Grundrecht auf Schweinefleisch zu erkennen. Wieso ist es den Anwohnern nicht zuzumuten auf – in der Regel ohnehin gesünderes – Geflügelfleisch zurück zu greifen? Sofern das Geschäft zuverlässig die Versorgung der Nachbarschaft mir Grundnahrungsmitteln übernimmt, dürfte er seiner sozialen Pflicht als Nahversorger in hinreichendem Maße nachkommen.
Etwas anders stellt sich die Verpflichtung des Geschäfts dar, Alkohol zu verkaufen. Eine solche Verordnung ist höchstens ein schlechter Witz, insbesondere, wenn man versucht sie mit den sozialen Pflichten eines Unternehmers zu begründen! Inwieweit kann es sozial unverträglich sein, keinen Alkohol zu verkaufen, wenn man doch argumentieren könnte, dass es in französischen Metropolen Stadtteile gibt, die friedlicher und sicherer wären, wäre es schwerer für junge Menschen, an Alkohol zu kommen? Nein, diese Forderung der Stadtverwaltung ist schlicht absurd!
Aber nicht nur das, die Einlassungen der Administration sind für kleinere Einzelhandelsbetriebe – und Kommunen – auch brandgefährlich: Wenn der Händler nicht mehr frei in seiner Sortimentsgestaltung ist, kann ihn dies schließlich mittelfristig in eine schwere wirtschaftliche Krise stürzen, so sich die ihm aufgezwungenen Produkte nicht ausreichend verkaufen, oder nicht die notwendigen Kalkulationen erwirtschaften. Dies trifft insofern vor allem kleinere Unternehmen, als dass sich große Supermarktketten problemlos Produktgruppen leisten können, die für sich genommen keine Profite einfahren – was sie aus unterschiedlichsten marketingtaktischen Gründen auch tun, weil sie die Verluste einer Produktgruppe mit den Gewinnen einer anderen ausgleichen können. Dementsprechend geht es in diesem Fall nicht nur um die Gewährleistung unternehmerischer oder religiöser Freiheit, es geht auch darum, keinen gesellschaftlichen Präzedenzfall zu schaffen, der kleinere Einzelhändler, soweit unter Druck setzt, dass sie ihrer sozialen Aufgabe als Nahversorger in naher Zukunft überhaupt nicht mehr nachkommen können.
So argumentiert auch der Inhaber des Geschäfts, Soulemane Yalcin, der sich, der Aufforderung nachzukommen, nicht von einem religiösen, sondern von einem nüchtern unternehmerischen Standpunkt aus: „Ich orientiere mich an der Nachfrage der Kunden“, sagte Yalcin, der seinen Supermarkt in einer sozial eher schwachen Gegend mit vielen staatlichen Wohnungen – und vielen Muslimen – betreibt, der Boulevardzeitung Le Parisien. Die Entscheidung für Halal-Produkte habe er dementsprechend aus rein geschäftlichen Gründen getroffen.
Mit einem Anwalt geht er deshalb gegen die Entscheidung der Stadtverwaltung vor: Yalcin argumentiert dabei, dass der Pachtvertrag, der noch bis 2019 läuft, einen Halal-Betrieb nicht ausschließe. In dem Vertrag sei lediglich von einem „Lebensmittelladen mit zugehörigen Aktivitäten“ die Rede. Die Frage, wie dies zu verstehen ist, wird nun ein Gericht klären. Die Verhandlung soll im Oktober beginnen.
Ich wäre schockiert, würde der Einzelhändler diesen Prozess verlieren, denn tatsächlich ist die Forderung der Stadtverwaltung für ihn existenzbedrohend, einerseits weil er wie erwähnt gezwungen würde Produktgruppen einzulisten, die nur Verluste generieren – für deren Verkauf er übrigens zusätzliche Investitionen tätigen müsste, um eine strikte Trennung von konventionellem und Halal-Fleisch gewährleisten zu können – und andererseits weil er befürchten muss jene Stammkunden zu verlieren, die aufgrund seines Profils bei ihm einkaufen.
Der Kleinunternehmer darf also nicht gezwungen werden, Schweinefleisch und Alkohol zu vertreiben!
In diesem Sinne: Prost!