Das Bundesverfassungsgericht kündigte in einem Brief an die Bundesregierung am Donnerstag an, es werde sich nach der Sommerpause Ende September erneut mit der Erbschaftssteuervergünstigung für Firmenerben befassen.
Der Mythos des neoliberalen Zeitalters ist, dass privates Vermögen oder Einkommen und gesellschaftlicher Wer korrelieren. Dieser Mythos wird einst abgeheftet werden bei den großen politischen Lügen der Geschichte, denn er ist unwahr! Ihm jedoch ist es zu verdanken, dass in Deutschland derzeit keine Vermögenssteuer erhoben wird, Einkünfte aus Kapitalvermögen mit nur 25 Prozent besteuert werden und die Erbschaftssteuer ihres Namens nicht wert ist. Maximal 30 Prozent Erbschaftssteuer zahlen Nachkommen von Vermögenden, wobei die Steuervergünstigung für Unternehmenserben die Erbschaftssteuer auf Betriebsvermögen deutlich vergünstigt oder sogar vollständig steuerfrei stellen kann. Gerade niedrige Erbschaftssteuern sorgen aber für eine erhebliche Konzentration des Kapitals dahingehend, dass heute 61 Familien soviel Vermögen besitzen wie die ärmere Hälfte der Welt. Schätzungen gehen davon aus, dass bis zum Jahr 2020 Vermögen im Wert von 2,6 Billionen Euro vererbt oder verschenkt wird, ein Wert, der die addierte Verschuldung aller öffentlichen Haushalte „leicht“ übersteigt: Die Staatsverschuldung der Bundesrepublik liegt derzeit bei etwa 2,25 Billionen Euro.
Ende 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Regelung, welche die Steuervergünstigung für Unternehmenserben betrifft in ihrer jetzigen Form nicht verfassungskonform sei. Die Richter forderten daraufhin den Gesetzgeber auf, bis spätestens zum 30. Juni diesen Jahres deine verfassungsmäßige Neufassung der Regelung zu erlassen. Die Frist ist nun jedoch ohne Neuregelung durch die Regierung verstrichen.
Das Gericht könnte die Steuerbegünstigung für Betriebserben nun ganz streichen oder durch eine Übergangsregel ersetzen, die für die Betroffenen erheblich teurer ausfallen könnte als bisher. In dem Konflikt geht es im Kern darum, inwieweit der Staat einem Unternehmenserben bei der Erbschaftssteuer entgegenkommen darf, wenn dadurch Arbeitsplätze geschützt würden. Wobei unter Ökonomen umstritten ist, ob eine niedrige Erbschaftssteuer gesamtgesellschaftlich tatsächlich Arbeitsplätze schützt. Eine solche Korrelation, geschweige denn eine entsprechende Kausalität konnte bisher noch nie nachgewiesen werden. Selbst der Wissenschaftliche Beirat im Finanzministeriums stellt demnach fest: Es gibt keinerlei Hinweise, dass eine Erbschafts- oder Schenkungsbesteuerung Arbeitsplätze in Unternehmen gefährdet.
Zwar wurden Gesetzesvorschläge auf den Weg gebracht, um den Konflikt zu lösen, jedoch insbesondere die bayrische Konzernpartei CSU tat sich in den vergangenen Monaten immer wieder als Bremserin hervor und ließ mehrere Kompromisse platzen, um so viel wie möglich vom Firmenerben-Steuerprivileg zu retten. Das Bundesfinanzministerium kommentierte den Schritt der Richter zunächst nicht.
Am vergangenen Freitag stoppte dann der Bundesrat die bereits vom Bundestag verabschiedete Reform vorläufig. Die Länderkammer verwies den Gesetzesentwurf zu Nachverhandlungen an den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat. SPD, Grüne und Linkspartei warnten in diesem Zusammenhang vor einer erneuten Überprivilegierung von Betriebserben und der damit verbundenen Gefahr, das Verfassungsgericht in Karlsruhe könnte das Gesetz erneut wie schon 2014 kippen.

Wenn die Verfassungsrichter im Herbst erneut über die Erbschaftssteuer urteilen, könnten sie sogar selbst eine Übergangsregelung beschließen, darauf könnte das Gericht allerdings verzichten, sollte es im Vermittlungsausschuss gleich nach der Sommerpause eine Einigung gelingen, die in beiden Parlamentskammern eine Mehrheit findet.
Der fränkische Volkswirtschaftssprofessor und „Wirtschftsweise“ Peter Bofinger wird nicht müde zu erklären, dass die zunehmende Konzentration von Vermögen eine Gefahr für die Gesamtwirtschaft darstellt, der einzig mit einer signifikant höheren Besteuerung von Kapitaleinkünften und Erbschaftseinkünften begegnet werden kann. Vielleicht sollte die Bundesregierung beginnen, auf ihren Sachverständigen zu hören?
Anhang: Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts.
Pressemitteilung Nr. 41/2016 vom 14. Juli 2016
Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu treffen.
Zwar gelten die für verfassungswidrig erklärten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes fort. Da eine entsprechende Gesetzesänderung bis heute nicht vorliegt, hat der Vorsitzende des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, nunmehr mit Schreiben an die Bundesregierung, den Bundestag und den Bundesrat vom 12. Juli 2016 mitgeteilt, dass der Erste Senat sich nach der Sommerpause Ende September mit dem weiteren Vorgehen im Normenkontrollverfahren um das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz befassen wird.
Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17. Dezember 2014
Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts §§ 13a und 13b und § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer‑ und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Zwar liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen. Die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. §§ 13a und 13b ErbStG sind auch insoweit verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen; davon unberührt bleibt das von den Richtern Gaier und Masing sowie der Richterin Baer abgegebene Sondervotum. […]