Katja Keul, Rechtspolitische Sprecherin der Grünen hält „Silvesterparagraphen“ für verfassungswidrig.

Vergangene Woche wurde im Bundestag das neue Sexualstrafrecht beschlossen. Während es zum Gesamtpaket die Sorge gibt, eigentlich würde es nichts ändern, der Bundesrichter Thomas Fischer sogar behauptet, bestimmte Vergehen seien dadurch schwerer zu ahnden, gibt es zum sogenannten „Silvesterparagraphen“, der sexuelle Straftaten aus Gruppen betrifft, schwere Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit.

Nachdem am Dienstag bereits die rechtspolitische Sprecherin der Linksfraktion im deutschen Bundestag, Halina Wawzyniak, bei Spartacus scharfe Worte für dieses Addendum fand, beantwortete am Mittwoch auch Katja Keul, Rechtsexpertin der Grünen, unsere Fragen zum umstrittenen Paragraphen 184j, „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die aus einer Gruppe heraus begangen werden“.

Spartacus: Hallo Frau Keul, wenn doch in Ihren Fraktionen Bedenken bestanden, warum wurde dann dem Entwurf zugestimmt? Linke, Grüne und SPD hätten ihn schließlich verhindern können.
Katja Keul: Wir Grüne haben den Paragraph 184j StGB abgelehnt. Da jedoch die SPD als Regierungskoalition dem Gesamtpaket zugestimmt hat, war die Regelung nicht zu verhindern. [An dieser Stelle sei einmal mehr erwähnt, dass die SPD, obwohl Bedenken auch aus er SPD-Fraktion und dem Ministerium des Justizministers Heiko Maaß kamen, bisher nicht bereit war, Stellung zu beziehen!]

Spartacus: Inwiefern impliziert diese Gesetzesänderung, dass dadurch Personen für Taten verurteilt werden können, an denen sie unter Umständen gar nicht beteiligt waren?
Katja Keul: Genau das impliziert diese Regelung. Die „Beteiligung“ ist laut Gesetzesbegründung nicht juristisch, sondern „umgangssprachlich“ zu verstehen.

Spartacus: Widerspricht dies nicht dem juristischen Prinzip der individuellen Schuld und implementiert stattdessen ein Kollektivschuld-Prinzip?
Katja Keul: Nach unserer Verfassung kann jede und jeder nur für seine eigene individuelle Schuld bestraft werden, sei es, weil er selbst Mittäter ist, sei es, weil er Beihilfe geleistet hat, sei es, weil er zu einer Tat angestiftet hat. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können wir nicht zum Zwecke einer erleichterten Beweisführung einen Tatbestand einführen, der die Zugehörigkeit zu einer Gruppe unter Strafe stellt. Der Paragraph 184j StGB ist daher eindeutig ein Verstoß gegen das Schuldprinzip.

Spartacus: Inwieweit lässt die Gesetzesänderung den Gerichten unter Umständen zu großen Spielraum und sind nicht durch dieses Gesetz juristische Fehlentscheidungen prädestiniert?
Katja Keul: Die Gerichte haben die Möglichkeit, die Norm ggf. dem Verfassungsgericht zur Überprüfung vorzulegen und es bleibt zu hoffen, dass der Paragraph 184j StGB auf diesem Wege eines Tages wieder beseitigt wird.

Spartacus: Vielen Dank für Ihre Zeit!

Ähnlich wie Halina Wawzyniak sieht also Frau Keul das Problem darin, dass Personen, die sich an einer Gruppe „beteiligen“, aus der heraus eine sexuell motivierte Straftat begangen wird, pauschal für schuldig erklärt werden könnten. Sie spricht dabei ein wichtiges Detail aus den Verhandlungen um die Norm an: „Die „Beteiligung“ ist laut Gesetzesbegründung nicht juristisch, sondern „umgangssprachlich“ zu verstehen.“ Was hier relativ harmlos klingt, ist eigentlich unerhört: Hier wird bewusst ein Begriff seiner juristischen Definition beraubt, was die Formulierung „Wer sich an einer Personengruppe beteiligt“, die das Addendum einleitet, enorm unkonkret werden lässt.

„Wer sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat umdrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch einen Beteiligten dieser Gruppe eine Straftat nach den Paragrafen 177, 184i StGB begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht wird.“ – Paragraph 184j StGB

Neben dieser umstrittenen Norm führt die geplante Gesetzgebung den Grundsatz „Nein heißt Nein!“ ein, nach dem ein Sexualvergehen auch ohne aktive Gegenwehr des Opfers als Vergewaltigung gewertet werden kann, sofern das Opfer sich „erkennbar“ gegen den Vollzug des Aktes äußert. Außerdem implementiert sie den Straftatbestand der sexuellen Belästigung, wodurch künftig unerwünschte sexuelle Berührungen künftig mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet werden können.

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